Vogelgrippe in Spree-Neiße und Cottbus

Aufstallpflicht für Geflügel in Dahme-Spreewald

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung des Landkreises Spree-Neiße und der Stadt Cottbus

1. Anordnung der Aufstallung des Geflügels gem. § 13 Abs. 1 Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung ) und § 38 Absatz 11 i. V. m. § 6 des Tiergesundheitsgesetzes für folgende Orte und Gebiete:

Schenkendöbern, Schenkendöbern Vorwerk, Seemühle, Bärenklau Vorwerk, Atterwasch, Kerkwitz, Deulowitz, Eichow, Krieschow, Roggosen, Koppatz, Komptendorf, Kathlow, Neuhausen, Laubsdorf und Kahren sowie das Teichgebiet Peitz bis 1000 m Entfernung von der Uferlinie der Peitzer Teiche in Richtung Festland mit Peitz, Maust, Neuendorf und Cottbus OT Willmersdorf und Lakoma.

Die Gebiete entsprechen der Karte in der Anlage Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung.

Gem. § 13 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung ist in den genannten Orten und Gebieten Geflügel in geschlossenen Ställen oder in Schutzvorrichtungen, d.h. unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung zu halten.

2. Beschränkungen von Ausstellungen und Märkten mit Geflügel gemäß § 4 der Viehverkehrsverordnung

In den unter Nummer 1 genannten Orten und Gebieten (Risikogebiete) sind Ausstellungen und Märkte mit Geflügel untersagt. Das Verbringen von Geflügel aus Risikogebieten auf solche Veranstaltungen außerhalb von Risikogebieten ist verboten.

Hinweis: Tauben zählen gemäß § 2 Absatz 2 Nr. 2 der Geflügelpest-Verordnung nicht zum Geflügel.

3. Allgemeine Schutzmaßregeln

Die folgenden Festlegungen gemäß Geflügelpest-Verordnung gelten dauerhaft auch außerhalb eines Tierseuchengeschehens:

Wird Geflügel nicht ausschließlich in Ställen gehalten, so ist sicherzustellen, dass

  1. die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind,
  2. die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden und
  3. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.

Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder mehr als 2 vom Hundert der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen.

Treten in einem Geflügelbestand, in dem ausschließlich Enten und Gänse gehalten werden, über einen Zeitraum von mehr als vier Tagen Verluste von mehr als der dreifachen üblichen Sterblichkeit der Tiere des Bestandes oder eine Abnahme der üblichen Gewichtszunahme oder Legeleistung von mehr als 5 vom Hundert ein, so hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen.

Verstöße gegen die Bestimmungen der Geflügelpest-Verordnung können gemäß § 64 dieser Verordnung i. V. m. § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Tiergesundheitsgesetzes entfällt der Anspruch auf Entschädigung u. a., wenn der Besitzer der Tiere oder sein Vertreter im Zusammenhang mit dem die Entschädigung auslösenden Fall eine erlassene Rechtsverordnung oder eine behördliche Anordnung schuldhaft nicht befolgt.

Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. (Veröffentlichung erfolgt voraussichtlich am 16.11.2016 in der Lausitzer Rundschau)

Hinweis:

Die nachfolgenden Anlagen mit Vergrößerungen der Einstallungsgebiete werden auf der Internetseite des Landkreises Spree-Neiße www.lkspn.de unter der Rubrik “Politik & Kreistag > Allgemeinverfügung veröffentlicht.

  • Anlage 2 (Eichow, …)
  • Anlage 3 (Roggosen, …)
  • Anlage 4 (Atterwasch, …)
  • Anlage 5 (Peitzer Teiche, …)

Quelle: Pressestelle Landkreis Spree-Neiße

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