Tarifverhandlungen für Fontana-Klinik in Bad Liebenwerda gefordert

Tarifverhandlungen für Fontana-Klinik in Bad Liebenwerda

ver.di-Mitglieder fordern erneut Tarifverhandlungen für Beschäftigte der Fontana-Klinik Bad Liebenwerda GmbH & Co. KG

Die Mitgliederversammlung der ver.di-Mitglieder, die in der Fontana-Klinik in Bad Liebenwerda beschäftigten sind, hat am 14.07.2016 erneut die Aufnahme von Tarifverhandlungen für die rund 120 Beschäftigten einstimmig gefordert. Die Gewerkschaft ver.di hat daraufhin die Fontana-Klinik in Bad Liebenwerda wiederholt zu Tarifverhandlungen aufgefordert.

Schon im November 2015 hatte die Gewerkschaft ver.di die Fontana-Klinik zu Tarifverhandlungen aufgefordert. Der für den 08.02.2016 vereinbarte erste Sondierungstermin wurde jedoch von der Klinik kurzfristig abgesagt. Die Fontana-Klinik hatte seitdem die Aufnahme von Tarifverhandlungen verweigert. Auch die erneute Aufforderung der Gewerkschaft ver.di von Anfang April 2016 führte zu keinem Ergebnis.

Am 13. Mai 2016 waren daraufhin mehr als 30 Beschäftigte dem ver.di-Aufruf zu einer Protestaktion vor der Fontana-Klinik in Bad Liebenwerda gefolgt und forderten die Aufnahme von Tarifverhandlungen und mehr Entgelt. Die Arbeitgeberseite hatte daraufhin Ende Juni 2016 gegenüber den Beschäftigten Entgelterhöhungen für einen Teil der Beschäftigten ab dem 01.07.2016 angekündigt.

“Die angekündigten Entgelterhöhungen sind nicht ausreichend und können Tarifverhandlungen auf Grundlage von Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz nicht ersetzen”, so der Cottbuser ver.di-Gewerkschaftssekretär Ralf Franke.

Die Forderung der Gewerkschaftsmitglieder erhält auch prominente Unterstützung aus der Politik. So hatte die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel auf dem Deutschen Arbeitgebertag am 25.11.2015 in Berlin erklärt: “Lassen Sie uns gemeinsam dafür werben, möglichst viel Tarifbindung in Deutschland zu haben.” (www.bundeskanzlerin.de/Content/DE/Rede/2015/11/2015-11-24-merkel-arbeitgebertag.html)

Ein Betriebsrat kann Tarifverhandlungen der Gewerkschaft mit dem Arbeitgeber nicht ersetzen, weil der Betriebsrat die konkrete Entgelthöhe nicht mitbestimmen und eine Forderung zur Entgelterhöhung auch nicht durchsetzen kann. Dem Betriebsrat fehlen u. a. die Grundrechte, die die Gewerkschaft nach Art. 9 Abs. 3 GG hat. So darf ein Betriebsrat zur Durchsetzung einer betrieblichen Regelung nicht zum Streik aufrufen.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 15.04.2008 (1 ABR 61/11) entschieden: “Gegenstand der Mitbestimmung sind die abstrakt-generellen Grundsätze der Entgeltfindung, nicht jedoch die konkrete Entgelthöhe.” Im einschlägigen Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz (Fitting § 87 Rn 410, Ausgabe 2016) wird hierzu ausgeführt: “Die Regelungsbefugnisse unterscheiden sich darin, dass der Betriebsrat beim Geldfaktor, also der Vergütungshöhe, nicht mitzubestimmen hat.”

Quelle: ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

Artikel teilen

Ähnliche Artikel