Regionalplanung spielt keine Rolle bei Kreisgebietsreform

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DGB: Warum spielt Regionalplanung bei der Kreisgebietsreform der Landesregierung keine Rolle?

“Die Regionalplanung ist ein Eckpfeiler für die Strukturentwicklung der Region und deshalb sollte die Kreisgebietsreform 2019 auch im Süden des Landes Brandenburg innerhalb der räumlichen Ausdehnung der Regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald umgesetzt werden”, so die Regionsgeschäftsführerin, Marion Scheier, der DGB-Region Südbrandenburg/Lausitz.

Bei der Kreisgebietsreform von 1993 wurde die Regionalplanung noch berücksichtigt. Hier stimmte in ganz Brandenburg die flächenmäßige Ausdehnung der Landkreise mit den im Jahr 1993 zu bildenden Regionalen Planungsgemeinschaften überein. Das Gesetz zur Kreisgebietsreform wurde mit dem Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlensanierungsplanung abgestimmt.

Bei der Kreisgebietsreform für 2019 spielt dieser fachliche Zusammenhang plötzlich keine Rolle mehr. Im Entwurf des Leitbildes für die Verwaltungsstrukturreform 2019 wurde die Aufgabe der Landkreise für die Regionalplanung einfach weggelassen, obwohl sie nicht weggefallen ist.

Aus diesem Grund hatte die DGB-Region Südbrandenburg Lausitz in der Leitbilddiskussion zur Verwaltungsstruktur- und Funktionalreform auch den Vorschlag unterbreitet, analog zu Sachsen, die Kreisgebietsreform innerhalb der räumlichen Ausdehnung der Regionalen Planungsgemeinschaften vorzunehmen.

In Südbrandenburg ist derzeit die flächenmäßige Ausdehnung mit den Landkreisen

  • Dahme-Spreewald,
  • Elbe-Elster,
  • Oberspreewald-Lausitz,
  • Spree-Neiße und der
  • Kreisfreien Stadt Cottbus

bei folgenden strukturpolitisch wichtigen Einrichtungen völlig identisch:

Diese Einrichtungen haben bei der Strukturentwicklung der Lausitz durch ihre verantwortungsbewusste Zusammenarbeit (z.B. IBA Fürst-Pückler-Land – Entwicklung Lausitzer Seenland; DGB-Lausitzkonferenzen – Gründung der Lausitzinitiative zwischen den Wirtschaftsministern der Länder Brandenburg und Sachsen; Entwicklung des Energiekonzeptes für die Planungsregion Lausitz-Spreewald; Demografische Entwicklung – Fachkräftesicherung; Aufnahme von Flüchtlingen) in den letzten 25 Jahren entscheidende Beiträge geleistet.

Bei dem jetzt vorliegenden Entwurf der Landesregierung zur Kreisgebietsreform wird diese jahrelange kontinuierliche Arbeit der Akteure innerhalb der Planungsregion Lausitz-Spreewald sowie der Energieregion in hohem Maße unberücksichtigt gelassen. Immerhin hat die Initiative zur Gründung der Wirtschaftsregion Lausitz GmbH aus der Energieregion Lausitz GmbH mit den Landkreisen Bautzen und Görlitz dazu geführt, dass 7,3 Millionen Euro Fördermittel aus Bund und Ländern im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” in die Lausitz fließen werden. Das war eine Initiative der Energieregion und nicht die der Landesregierung von Brandenburg. Das konnte erreicht werden, weil hier die kommunalen Akteure der Lausitz mit einer Stimme gesprochen haben und sich einig waren.

Die Akteure der Brandenburgischen Lausitz müssen gerade bei der anstehenden Kreisgebietsreform weiterhin mit einer Stimme gegenüber der Landesregierung auftreten. Die Regionale Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald mit Cottbus als Oberzentrum (Flächennutzung, öffentliche Daseinsvorsorge für Menschen, Umwelt und Wirtschaft) in Zusammenarbeit mit der Energieregion (Wirtschaftsförderung der Landkreise einschließlich Cottbus) und der Innovationsregion Lausitz GmbH (Wirtschaft und Wissenschaft) wären in ihrer Gesamtheit ein sehr geeignetes Management, um diese Zielstellung zu realisieren.

Die Verantwortung für die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse und Arbeitsbedingungen in der Fläche ist in Deutschland ein Kernelement des Sozialstaates und im Grundgesetz (Art. 20, Art.72 GG) verankert. Dieser Grundsatz findet sich auch in der Verfassung des Landes Brandenburg (Art. 44) wieder und im Entwurf des Leitbildes für die Verwaltungsstrukturreform betont die Brandenburger Landesregierung, dass sie uneingeschränkt an dem Ziel der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse festhalten wird.

Nach der Zielvorgabe von Bund und Ländern beinhaltet dies vor allem Einkommens- und Erwerbsmöglichkeiten sowie die Daseinsvorsorge. Im Raumordnungsgesetz sind die Grundsätze festgelegt.

§ 2 Abs. 2 Raumordnungsgesetz – Grundsätze der Raumordnung

Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seinen Teilräumen sind ausgeglichene soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. Dabei ist die nachhaltige Daseinsvorsorge zu sichern, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Innovation sind zu unterstützen, Entwicklungspotentiale sind zu sichern und Ressourcen nachhaltig zu schützen. Diese Aufgaben sind gleichermaßen in Ballungsräumen wie in ländlichen Räumen, in strukturschwachen wie strukturstarken Regionen zu erfüllen. Demografischen, wirtschaftlichen, sozialen sowie anderen strukturverändernden Herausforderungen ist Rechnung zu tragen, auch in Hinblick auf den Rückgang und den Zuwachs von Bevölkerung und Arbeitsplätzen sowie im Hinblick auf die noch fortwirkenden Folgen der deutschen Teilung; regionale Entwicklungskonzepte und Bedarfsprognosen der Landes- und Regionalentwicklung sind einzubeziehen.

Wie Deutschland auseinander driftet, wenn die Grundsätze der Raumordnung keine Beachtung finden, kann im Disparitätenbericht 2015 von der Friedrich- Ebert-Stiftung (PDF) nachvollzogen werden.

Quelle: Deutscher Gewerkschaftsbund

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