Investition in Vattenfalls Kohlebahn überflüssig

Investition in Vattenfalls Kohlebahn überflüssig

Geplante Investition in Vattenfalls Kohlebahn überflüssig – Falsche Angaben in Genehmigungsantrag

Cottbus, 07.03.2016. Der Umweltverband GRÜNE LIGA lehnt die beantragten Arbeiten an Vattenfalls Kohlebahntrasse als überflüssig ab. Der Konzern plant Ausbesserungsarbeiten an der unternehmenseigenen Kohlebahn, da diese bei einem Hochwasser in der Spree nicht mehr standsicher sei. Für die Arbeiten soll in das Landschaftsschutzgebiet “Spreeaue südlich von Cottbus” und in geschützte Biotope eingegriffen werden.

“Investitionen in Kohletransporte zum Kraftwerk Jänschwalde sind überflüssig und dürfen nicht mehr genehmigt werden.” sagt René Schuster von der GRÜNEN LIGA.

Schuster weiter: “Spätestens seit der Entscheidung zur Stilllegung zweier Jänschwalder Kraftwerksblöcke sollte klar sein, dass dieses Kraftwerk schrittweise auslaufen wird. Zusätzliche Kohle aus Welzow dient dem Stromexport, aber nicht dem öffentlichem Interesse. Damit kann man keine Eingriffe in geschützte Landschaften mehr rechtfertigen. Die bereits zum Abbau genehmigte Kohle aus Welzow-Süd I gehört in die moderneren Kraftwerksblöcke in Boxberg und Schwarze Pumpe, statt ins DDR-Kraftwerk Jänschwalde.”

Mit mehr als 1100 Gramm Kohlendioxid pro erzeugter Kilowattstunde Strom gehört das Kraftwerk Jänschwalde zu den klimaschädlichsten Anlagen Europas. Im Juli 2015 entschied die Bundespolitik, Braunkohlekraftwerke von 2,7 Gigawatt Leistung für vier Jahre in eine Reserve zu überführen und danach stillzulegen. Davon sind auch die Blöcke E und F des Kraftwerkes Jänschwalde betroffen. Das dient der Erreichung des Ziels, die Klimagasemissionen bis 2020 um 40 Prozent gegenüber 1990 zu senken.

Im aktuellen Genehmigungsantrag vom 6. Januar 2016 an das Landesamt für Umwelt verweist Vattenfall dagegen auf 63 Millionen Tonnen Kohleförderung im Jahr 2015 und behauptet “Die Braunkohlenförderung im Lausitzer Revier bleibt auch in den nächsten Jahren grundsätzlich auf diesem Niveau.” Die GRÜNE LIGA sieht darin den Versuch einer bewussten Täuschung der Genehmigungsbehörde.

Das Kraftwerk Jänschwalde wird grundsätzlich aus dem direkt benachbarte Tagebau Jänschwalde beliefert, die Lieferung zusätzlicher Kohle über die Kohlebahn aus dem Raum Welzow dient einer stärkeren Auslastung des Kraftwerkes.

Stellungnahme, Äußerung und Einwendung zum Antrag auf Befreiung von den Verboten des Landschaftsschutzgebietes “Spreeaue südlich von Cottbus” und zum Antrag auf Biotopschutzrechtliche Ausnahme von den Verboten des § 30 Abs. 2 Nr. 1 BnatSchG zum Sonderbetriebsplan zur Stabilisierung des Bahndammes der Kohleverbindungsbahn von km 21,1 bis 21,55,

Antragsteller: Vattenfall Europe Mining vom 3. März 2016 (eingereicht über das Landesbüro der anerkannten Naturschutzverbände in Potsdam an das Landesamt für Umwelt, Regionalabteilung Süd)

Der kontinuierliche Betrieb der Kohleverbindungsbahn dient nicht oder zumindest nicht mehr überwiegenden öffentlichen Interessen.

Eine “prinzipielle Entscheidung zur Nutzung der Lausitzer Braunkohlevorkommen” ist von dem Vorhaben nicht tangiert, da eine Nutzung der Lausitzer Braunkohlevorkommen auch ohne das Vorhaben prinzipiell möglich bleibt, wie die vergangenen Jahrzehnte ohne die nun geplante Spundwand gezeigt haben. Es ist nicht nachvollziehbar, warum zur Umsetzung des 1997 erlassenen Braunkohlengrundlagengesetzes ab Herbst 2016 plötzlich eine Spundwand an der Kohleverbindungsbahn zwingend erforderlich sein soll.

Auch die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen im Sinne des Bundesberggesetzes kann durch einen Verzicht auf das Vorhaben nicht eingeschränkt werden, da die Verstromung in Kraftwerken nicht Gegenstand des Bundesberggesetzes ist. Auch die Landesplanungsbehörde selbst geht davon aus, dass die von ihr erarbeiteten Braunkohlenpläne keine Regelungen zur Verstromung der Kohle enthalten. Dementsprechend hat sie – entgegen der Auffassung der Naturschutzverbände – die Folgen der Braunkohleverstromung für den globalen Klimaschutz in der strategischen Umweltprüfung zum Braunkohlenplan Welzow-Süd Teilfeld II nicht betrachtet. Wäre dies erfolgt, hätte eine Planungsentscheidung ergehen müssen, die die Braunkohlenverstromung deutlich einschränkt.

Es ist zunächst festzuhalten, dass die Kohleverbindungsbahn auch nach Darstellung des Antragstellers ausschließlich dem Transport von Kohle aus den Tagebauen Welzow-Süd, Nochten und Reichwalde in der Kraftwerk Jänschwalde dient und Transporte zur Versorgung anderer Kraftwerke hier nicht stattfinden. Damit dient das Vorhaben ausschließlich derjnigen Braunkohleverstromung im Kraftwerk Jänschwalde, die über die Förderung des direkt benachbarten Tagebaues Jänschwalde hinausgeht. Für diese Braunkohleverstromung kann sicher ausgeschlossen werden, dass sie zum jetzigen Zeitpunkt oder in Zukunft überwiegenden öffentlichen Interessen dient. Vielmehr stehen ihr gewichtige öffentliche Interessen entgegen, wie im Folgenden dargelegt wird:

 Die Klimaschutzziele der Bundesrepublik Deutschland wurden mehrfach von Bundesregierung und Bundestag beschlossen und besagen, dass der Ausstoß von Treibhausgasen gegenüber 1990 bis zum Jahr 2020 um 40%, bis 2030 um 55 % und bis 2040 um 70% reduziert werden muss. Angesichts der Beschlüsse des Pariser Klimagipfels bestehen keine Zweifel, dass die Umsetzung der genannten Ziele ein öffentliches Interesse höchsten Ranges ist. Es ist Konsens, dass der Stromsektor überproportional zur Zielerreichung beitragen muss, da Reduktionen in den anderen Bereichen Verkehr, Wärme oder Industrie deutlich schwerer zu erbringen sind. Innerhalb des Stromsektors haben die Braunkohlenkraftwerke die höchsten CO2-Emissionen pro erzeugter Strommenge, so dass Klimaschutz vor allem über eine Einschränkung der Braunkohleverstromung umzusetzen sein wird. Nach derzeitigen Prognosen verfehlt die Bundesrepublik das Ziel für das Jahr 2020 deutlich. Aus diesem Grunde wurde die zeitnahe Überführung von Braunkohlekraftwerken in eine Kapazitätsreserve und deren anschließende Stilllegung beschlossen und nicht zuletzt mit dem Antragsteller selbst vereinbart. Davon sind auch die Blöcke E und F des Kraftwerkes Jänschwalde betroffen, so dass sich dessen Kohlebedarf deutlich reduziert. Da die Einführung dieser Kapazitätsreserve die Zielerreichung für 2020 noch nicht sicherstellt, sind auch Transporte in die anderen vier Blöcke des Kraftwerkes nicht mit dem öffentlichen Interesse vereinbar.

  • Dass “die Braunkohlenförderung auch in den nächsten Jahren grundsätzlich auf diesem Niveau”(von 63 Millionen Tonnen pro Jahr) bleibe, wie der Antrag auf S. 4 behauptet, ist nach der Einigung auf die o.g. Kapazitätsreserve eine wissentliche Falschaussage, die die Behörde scharf zurückweisen muss. Zudem sind betriebswirtschaftliche Absatzprognosen grundsätzlich kein Maß für das öffentliche Interesse. Dieses besteht vielmehr daran, die zum Abbau genehmigten Braunkohlevorräte möglichst langsam zu verbrauchen.
  • Es ist davon auszugehen, dass es nicht zur Umsetzung der Vorhaben Tagebau Welzow- Süd Teilfeld II und Tagebau Nochten Abbaugebiet 2 kommt. Dafür spricht erstens, dass der Antragsteller selbst alle Vorbereitung der dortigen Umsiedlungen gestoppt hat. Zweitens kann auf die beim Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht Berlin- Brandenburg anhängigen Klageverfahren gegen die jeweiligen Braunkohlenpläne verwiesen werden. Drittens liegen Rahmenbetriebsplangenehmigungen für beide Vorhaben nicht vor. Gegen den Antrag zum Tagebau Nochten wurden im Beteiligungsverfahren umfangreiche Bedenken vorgebracht, die deutlich machten, dass eine Genehmigung rechtswidrig wäre.
  • Wird auch nur eine der beiden genannten Tagebauplanungen nicht umgesetzt, geht der Transport der verfügbaren Braunkohle nach Jänschwalde auf Kosten des Betriebes der effizienteren, weniger technisch verschlissenen und weniger klimaschädlichen Kraftwerksblöcke in Schwarze Pumpe und Boxberg. Dies widerspricht eindeutig dem öffentlichen Interesse an einer “möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität (…), die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.” (§ 1 Energiewirtschaftsgesetz)
  • Die Förderung von etwa 63 Millionen Tonnen Lausitzer Braunkohle im abgelaufenen Jahr 2015 diente zu einem beachtlichen Anteil dem Export von Strom und damit nicht der Energieversorgung in Deutschland. Diese Stromexporte dienen ausschließlich betriebswirtschaftliche Interessen des Kraftwerksbetreibers, beispielsweise dem Interesse, die Erzeugung von Kohlestrom nicht zu senken, wenn in Deutschland ausreichend erneuerbarer Strom erzeugt wird. Ein öffentliches Interesse an der in den vergangenen Jahren erreichten hohen Stromerzeugungsmenge des Kraftwerkes Jänschwalde ist nicht erkennbar.

Der Verweis darauf, dass die Kohlebahn des Unternehmens auch die Kraftwerksreststoffe abtransportiert, ist für das beantragte Vorhaben nicht relevant, da Asche wie REA-Gips aus dem Kraftwerk Jänschwalde in Deponien im Tagebau Jänschwalde transportiert wird und den hier gegenständlichen Streckenabschnitt dafür nicht benötigt. Durch solche Auslassungen versucht der Antragsteller die Genehmigungsbehörde offenbar irrezuführen.

Die Behauptung, dass eine Unterbrechung der Kohleversorgung über die Eisenbahnanlagen “unabsehbare Folgen für die Stromversorgung in Ostdeutschland” habe (S. 5), widerlegt der Antragsteller selbst, wenn er an anderer Stelle darauf verweist, dass es zum “Einstellen des Fahrbetriebes zwischen den Territorien Jänschwalde und Schwarze Pumpe auf unbestimmte Zeit (…) letztmalig beim 30jährigen Hochwasserereignis im Juni 2013” kam (Antrag S. 1).

Die behaupteten Probleme für Netzstabilität und Spannungshaltung hat der Antragsteller im Stile eines Horrorszenarios behauptet, jedoch in keiner Weise nachvollziehbar dargelegt. (Antrag S. 5) Bereits die Formulierung “potenziell geeignet” zeigt, dass hier Gefahren ohne Belege herbeigeredet werden sollen. Bei einem Ausfall der Kohleverbindungsbahn bei Hochwasser hätte der Netzbetreiber von der Hochwasserprognose bis zur – sehr unwahrscheinlichen – vollständigen Leerung des Kohlespeichers am Kraftwerk Jänschwalde ausreichend Zeit, sich auf die Situation einzustellen. Zudem ist der abnehmenden Bedeutung des Kraftwerkes Jänschwalde ohnehin im Netzbetrieb Rechnung zu tragen, da zeitnah die Kapazitätsreserve in Kraft treten wird und mit dem Auslaufen des Tagebaues Jänschwalde um 2025 eine vollständige Außerbetriebnahme des Kraftwerks absehbar ist.

Der Erhalt und die langfristige Sicherung von Arbeitsplätzen im Braunkohlenbergbau ist von der Möglichkeit einer vorübergehenden Unterbrechung des Bahnbetriebs bei Hochwasserereignissen ganz offensichtlich nicht betroffen. Die entsprechenden Aussagen auf S. 5 des Antrages liegen daher neben der Sache.

Weiterhin ist eine naturschutzfachliche Bewertung des Spundwandbaus nicht möglich. Den Naturschutzverbänden liegen weder ein landschaftspflegerischer Begleitplan, ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, noch eine Verträglichkeitsuntersuchung für das FFH-Gebiet “Biotopverbund Spreeaue” vor. Welche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege betroffen sind, entzieht sich daher unserer Kenntnis. Ferner ist nicht nachvollziehbar, ob der Eingriff entsprechend § 15 BNatSchG überhaupt zulässig ist.

Es ist auch davon auszugehen, dass das o.g. Verfahren artenschutzrechtliche Belange tangiert und Störungs- und Zugriffsverbote nach § 44 (1) BNatSchG verletzt werden. So sind Gehölzentnahmen während der Vegetationszeit geplant, Nist-, Brut- und Lebensstätten besonders oder streng geschützter Arten können davon betroffen sein. Einem Eingriff in den Gehölzbestand sowie Bauarbeiten insgesamt zwischen dem 1. März und dem 30. September wird nicht zugestimmt. Desweiteren ist in der unmittelbaren Nähe des Bahndammes mit Zauneidechsenvorkommen zu rechnen. Für Baumaßnahmen wäre daher eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG bei der zuständigen Naturschutzbehörde zu stellen. Ob adäquate CEF- und FCS-Maßnahmen für die Zauneidechse vorgesehen sind, entzieht sich unserer Kenntnis und kann nicht beurteilt werden. Desweiteren wurde keine Alternativenprüfung vorgelegt (u.a. entsprechend § 15, § 45 Abs.7 BNatSchG)

Die Voraussetzungen für eine Befreiung sind demnach nicht erfüllt.

Beantragt werden eine Befreiung und eine Ausnahme für den Sonderbetriebsplan. Da uns dieser nicht vorliegt, ist auch nicht nachvollziehbar, welche Maßnahmen der Sonderbetriebsplan insgesamt vorsieht. Eine Beurteilung ist daher nicht möglich und eine Befreiung für den Sonderbetriebsplan daher nicht zu erteilen.

Quelle: Umweltgruppe Cottbus e.V.

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