Görlitz: Kitesurfen verboten!
Kitesurfen auf dem Berzdorfer See nicht erlaubt
Nachrichten über das Kitesurfen auf dem Berzdorfer See, animierende Bilder in der Zeitung und Artikel mit einer Überschrift wie „Ein attraktiver Sport zu fast jeder Jahreszeit” haben die untere Wasserbehörde veranlasst, diesen Sachverhalt noch einmal aus wasserrechtlicher und ordnungsrechtlicher Sicht zu erläutern. Denn: Kitesurfen auf dem Berzdorfer See ist nicht erlaubt.
Die beim Kitesurfing erzielten hohen Geschwindigkeiten sind wegen der möglichen Gefährdungen anderer Wassersportaktivitäten nicht unbedenklich. Weil es eine gefahrgeneigte Sportart ist, kann diese nur mit einer gesonderten wasserrechtlichen Gestattung auf dafür zugelassenen Strecken genehmigt werden. Nicht umsonst ist diese rasante Sportart nach Sächsischer Schifffahrts-Verordnung verboten. Ebenso nicht erlaubt sind das Schleppen von Flugkörpern wie Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten, Wasserskilaufen, das Benutzen von Amphibienfahrzeugen, Unterwasserfahrzeugen, Wassermotorrädern, Wasserbikes, Wasserkatzen und ähnliche Kleinfahrzeuge, unabhängig von ihrer Antriebsart.
Innerhalb des Genehmigungsverfahrens stehen daher nicht in erster Linie die wasserwirtschaftlichen Prüfaspekte, sondern vielmehr auch die Fragen der Ordnung und Sicherheit auf dem See, der Abgleich mit konkurrierenden anderen Nutzungen/ Wassersportarten und natürlich die Interessen, Rechte und Pflichten des Seeeigentümers als auch des Seenutzers im Vordergrund.
So musste eine im April 2014 erteilte wasserrechtliche Gestattung zum Kitesurfen wegen eines wiederholten Unfalls im November 2014 zurückgenommen werden. In beiden Fällen verfing sich ein Kiteschirm in der Hochspannungsleitung Deutsch-Ossig, weil die Sportler die Herrschaft über das Sportgerät verloren hatten.
Wegen der erheblichen Gefährdung der Versorgungssicherheit mit Energie für Industrie-, Gewerbe- und private Abnehmer sah der Netzbetreiber Enso Netz GmbH die Eigentümerin der Seeflächen – die LMBV mbH – in der Pflicht, dieser offenkundigen Gefahrenlage zu begegnen, mit dem Verweis auf mögliche strafrechtliche Aspekte und Verantwortlichkeiten. Daraufhin nahm die LMBV mbH die erteilte Genehmigung zum Kitesurfen zurück.
Die derzeit immer noch gültige Entscheidung der unteren Wasserbehörde zur sofortigen Einstellung des Kitesurfens auf dem Berzdorfer See ist in der Abwehr der nicht mehr hinnehmbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung begründet. Zum aktuellen Kitesurfing-Verbot stellte die LMBV mbH am Berzdorfer See Hinweisschilder auf. Auf diesen wird neben Deutsch auch in Polnisch und Tschechisch auf das Kitesurfing-Verbot aufmerksam gemacht. Die Durchsetzung dieses Verbotes soll durch die LMBV, durch die Nutzer des Sees mit der Stadtverwaltung Görlitz als bedeutendster Kommune und deren eigenen Vollzugseinrichtungen und durch die untere Wasserbehörde im Rahmen ihrer gewässeraufsichtlichen Möglichkeiten wie auch durch die Wasserschutzpolizei überwacht werden.
Die Ahndung als Ordnungswidrigkeit ist derzeit nur nach Wasserrecht möglich. Ordnungswidrig im Sinne des § 122 Abs. 1 Nr. 24 SächsWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Verbot des Kitesurfings gemäß § 7 Abs. 3 SächsSchiffVO verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
Quelle: PM Landkreis Görlitz