BIRKENSTOCK Betriebsratswahl in Görlitz

BIRKENSTOCK Betriebsratswahl in Görlitz

Auch wenn die Enttäuschung über den bisherigen Verlauf der Vorbereitungen für die Betriebsratswahl bei allen Beteiligten verständlicherweise groß ist: Die BIRKENSTOCK Geschäftsleitung favorisiert eine demokratische Wahl anstelle einer gerichtlichen Entscheidung und regt daher die Durchführung einer weiteren – dritten – Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes an. Diese war in den ersten beiden Anläufen gescheitert, weil keine ausreichende Zahl an Kandidaten die erforderliche Stimmenzahl erhielt. Daraufhin hatte die IG Metall in der vergangenen Woche beim Arbeitsgericht Bautzen beantragt, einen fünfköpfigen Wahlvorstand im Wege eines Beschlussverfahrens ohne weitere Abstimmung der Beschäftigten gerichtlich einsetzen zu lassen und dafür auch fünf Kandidaten benannt, die allerdings nicht den Mehrheitswillen der Wahlberechtigten widerspiegeln.

Betriebsratswahl in Görlitz: Geschäftsleitung offen für dritte Betriebsversammlung

Unternehmen befürwortet eine demokratische Abstimmung anstelle eines gerichtlichen Beschlussverfahrens und regt dritten Wahlgang an

Die Antragsteller stützen sich dabei auf eine gesetzliche Regelung, die eine politisch motivierte Behinderung von Betriebsratswahlen durch Arbeitgeber verhindern soll – eine Situation, die hier jedoch überhaupt nicht gegeben ist. Im Gegenteil, sowohl die Geschäftsleitung als auch die Werksleitung am Standort haben den Prozess zur Bildung eines Betriebsrats von Anfang an konstruktiv begleitet und sind dazu auch weiterhin bereit – auch wenn dem Unternehmen durch die Unterbrechungen des Betriebsablaufs während der beiden Betriebsversammlungen bereits erhebliche Kosten entstanden sind. BIRKENSTOCK appelliert deshalb an die Initiatoren, sich auf die Durchführung eines weiteren Wahlgangs mit einer kleineren Zahl an Kandidaten zu verständigen, um so den Weg für die eigentliche Betriebsratswahl frei zu machen.

“Die Situation mit zwei konkurrierenden Betriebsratsinitiativen und dem daraus resultierenden Wahlausgang ist zwar ungewöhnlich, sie ist aber nicht unlösbar”, sagt BIRKENSTOCK Pressesprecher Jochen Gutzy. Bei den ersten beiden Betriebsversammlungen führte offenbar die große Anzahl an Wahlvorstandskandidaten dazu, dass die Wahl letztlich ergebnislos blieb. Gutzy weiter: “Anders als der Antrag glauben machen will, gibt es keine Eskalation, die ein gerichtliches Antragsverfahren zwingend erforderlich macht. Rein formell mögen die Voraussetzungen für einen solchen Antrag vorliegen. Aber inhaltlich trifft die Situation nicht den Kern der Vorschrift. BIRKENSTOCK steht der Wahl eines Betriebsrats sehr aufgeschlossen gegenüber. Es ist hier eher die Unerfahrenheit der Mitarbeiter, die zu dieser für alle Beteiligten unbefriedigenden Situation geführt hat. Die Initiatoren aus der Mitte der Belegschaft dafür abzustrafen, kann nicht im Interesse der Beschäftigten liegen.”

Der Antrag der IGM stützt sich auf § 17 Abs. 4 BetrVG. Demnach können eine Gewerkschaft oder drei wahlberechtigte Arbeitnehmer einen Antrag auf arbeitsgerichtliche Einsetzung eines Wahlvorstandes stellen, sofern – Nichtexistenz eines Betriebsrats vorausgesetzt – entweder gar keine Betriebsversammlung einberufen oder eben kein Wahlvorstand gebildet bzw. gewählt wurde. Diese Vorschrift “hängt” gewissermaßen an der inhaltsgleichen Vorschrift, wenn es bereits einen Betriebsrat gibt, dieser aber keine Neuwahl veranlasst. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber verhindern, dass “politisch motiviert” oder vom Arbeitgeber beeinflusst kein Wahlvorstand gewählt wird und so Arbeitnehmerrechte beschnitten werden. Der bzw. die Antragsteller können die Einsetzung eines Wahlvorstandes beantragen und dazu – wie im vorliegenden Fall auch geschehen – einen Vorschlag unterbreiten. Das Gericht ist aber nicht an diesen Vorschlag gebunden. Die Entscheidung fällt im Wege eines Beschlussverfahrens mit Güte- und Kammertermin. Nach Lage der Dinge ist im vorliegenden Fall mit einer Entscheidung nicht vor Ende November zu rechnen.

Noch ist der Weg für eine außergerichtliche Lösung aber nicht verbaut. Denn solange keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt, können die Beschäftigten bei einer Betriebsversammlung immer noch aus eigener Kraft einen Wahlvorstand wählen. Sollten sich die beiden Gruppierungen also auf die Durchführung einer weiteren Betriebsversammlung verständigen und sollte es dann doch noch zur Wahl eines Wahlvorstandes kommen, hätte sich das gerichtliche Beschlussverfahren erübrigt.

Die BIRKENSTOCK Geschäftsleitung und die Werksleitung am Standort appellieren daher an die beiden Gruppierungen, sich im Sinne des gemeinsamen Anliegens doch noch auf ein gemeinsames Vorgehen zu einigen. Dazu BIRKENSTOCK Sprecher Jochen Gutzy: “Bei allen Irritationen hat die Situation doch auch ihr Gutes, zeigt sie doch, wie wichtig den Beschäftigten die internen Angelegenheiten sind und wie viele von ihnen sich sehr für den Standort engagieren. Es wäre bedauerlich, wenn die Wahlvorstände nicht durch die Stimmen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewählt, sondern per Gerichtsentscheid eingesetzt werden sollten. Das ist ganz sicher nicht die Zielrichtung der gesetzlichen Vorschrift zur Einsetzung eines Wahlvorstands durch ein Gericht – ganz im Gegenteil!”

Jochen Gutzy weiter: “Wir bieten den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern am Standort deshalb an, sie auch weiterhin zu unterstützen, die Wahl des Wahlvorstands aus eigener Kraft erfolgreich durchzuführen und ihnen dafür zeitnah eine weitere Betriebsversammlung zu ermöglichen. Es ist unser Wunsch und in unser aller Interesse, dass die Beschäftigten am Standort alle gemeinsam eine ordnungsgemäße Wahl des Wahlvorstands und anschließend des Betriebsrates durchführen und durch dieses so demokratisch gewählte Gremium vertrauensvoll vertreten werden.”

Quelle: BIRKENSTOCK

Artikel teilen

Ähnliche Artikel