Altanschließer-Urteil: Rückzahlung an alle
Nach dem Altanschließer-Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg darf nicht mehr auf Zeit gespielt werden
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg (OVG) vom heutigen Donnerstag (11. Februar 2016) ist eindeutig: Altanschließer in Brandenburg dürfen nicht mit Beiträgen belangt werden, aber auch nicht alle Neuanschließer aus den 1990er-Jahren. Das gilt zumindest für Betroffene, deren Bescheide noch nicht bestandskräftig sind. Das OVG tat sich zwar schwer, musste jedoch seine bisherige Rechtsprechung nach dem eindeutigen Leitsatz des Bundesverfassungsgerichtes vom 12. November 2015 ändern.
Dazu erklärt der Präsident des Verbandes Deutscher Grundstücksnutzer, Peter Ohm: “Der Vorsitzende Richter hat zu verstehen gegeben, dass die Landesregierung Schuld an der Misere trage. Demnach ist das Land jetzt in der Pflicht, einen gangbaren Weg zur Umsetzung des OVG-Urteils zu weisen. Das Land hat bisher auf Zeit gespielt, die betroffenen Bürger ebenso wie die Zweckverbände und Kommunen im Regen stehen lassen und versucht, die Verantwortung von sich zu schieben. Damit muss jetzt Schluss sein. Das Urteil ist verkündet, die Zahl der Betroffenen lässt sich durch Abfrage bei den Zweckverbänden sehr schnell ermitteln. Weiterer teurer Gutachten bedarf es nicht mehr. Interessant ist die Andeutung des Vorsitzenden Richters, dass auch aus bestandskräftigen Bescheiden nicht mehr vollstreckt werden könne. Das gilt vor allem für Ratenzahlungen und Stundungen.
Bestandskräftige Bescheide seien ansonsten nach Auffassung des OVG nicht betroffen: eine Rechtsauffassung, die wir nicht teilen. Es ist zudem unmoralisch, unrechtmäßig eingetriebene Gelder einzubehalten. Wie sehr sich das OVG irren kann, hat der Karlsruher Richterspruch gezeigt. Der VDGN bekräftigt seine Forderung: Im Sinne der Gleichbehandlung müssen die Zweckverbände alle Altanschließerbeiträge erstatten und das Geld dafür aus der Landeskasse zurückbekommen. Dafür ist jetzt ein Finanzierungskonzept zu erstellen.
Das vorliegende OVG-Urteil betrifft zunächst zwar nur Brandenburg. Der Vorsitzende Richter hat aber auch deutlich gemacht, dass das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich seine Rückwirkungsrechtsprechung verschärft habe. Das muss zwangsläufig auch Auswirkungen auf die Rechtsanwendung in anderen Bundesländern haben.”
Quelle: Pressemitteilung des Verbandes Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN)