Altanschließer: Schluss mit Ausflüchten!

Altanschließer: Schluss mit Ausflüchten!

35 weitere Beschlüsse zur Erhebung der Altanschließerbeiträge aus Karlsruhe geben Grundstückseigentümern recht

Brandenburgs Innenminister Karl-Heinz Schröter (SPD) kann seine Hoffnung aufgeben, dass es noch eine andere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geben werde als jene vom 12. November 2015, nach der die Erhebung der Altanschließerbeiträge in Brandenburg grundgesetzwidrig war. Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt in weiteren 35 Fällen von Klägern aus Brandenburg genauso entschieden wie am 12. November 2015. Die dem Verband Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN) vorliegenden Beschlüsse betreffen allesamt Grundstücke, die schon vor dem 3. Oktober 1990 an die Kanalisation angeschlossen waren, und wurden von der Zweiten Kammer des Ersten Senats einstimmig beschlossen.

Dazu VDGN-Präsident Peter Ohm: “Damit ist weitere Klarheit in die Angelegenheit gekommen. Brandenburgs Innenminister spürt bereits, dass die Haltung der Landesregierung nicht durchzuhalten ist, den Skandal ohne Entschuldigung bei den Betroffenen passieren zu lassen und die Folgen allein auf die Zweckverbände abzuwälzen. In einem Runderlass des Innenministeriums vom 17. Februar wurde den Behörden der Kommunalaufsicht immerhin mitgeteilt, dass den Zweckverbänden die Genehmigung von Krediten für die Rückzahlung von Beiträgen nicht ohne weiteres verweigert werden kann. In der Sendung “Brandenburg aktuell” des rbb am 21. Februar schlich Schröter um den heißen Brei, indem er sagte, man “werde prüfen, ob es noch möglich sei” den Zweckverbänden “an irgendeiner Stelle weitere Unterstützung zu gewähren”. Hier sollten jetzt schleunigst Ehrlichkeit und Entschiedenheit einziehen. Brandenburgs Landesregierung hat die verfassungsgwidrigen Zustände mit ihrem Drängen auf Erhebung der Altanschließerbeiträge maßgeblich verbockt. Das Land muss nun dafür einstehen, dass alle rechtswidrig kassierten Beiträge erstattet werden können.”

Quelle: Pressemitteilung des Verbandes Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN)

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