Änderung am Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG)

Änderung am Ladenöffnungsgesetz

Offener Brief an Ministerpräsident Dr. Dietmar Woidke zu den Änderungen des Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG)

Sehr geehrter Herr Ministerpräsident, lieber Herr Dr. Woidke,

wie wir den Medien und einem Gespräch mit der Arbeitsministerin entnehmen konnten, planen Sie offensichtlich, das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG) zu ändern. Wir würden gerne sehr zeitnah Ihnen persönlich unsere Irritation und Verwunderung über diesen Vorgang zum Ausdruck bringen.

Brandenburg hat derzeit ein geltendes Ladenöffnungsgesetz, das deutschlandweit als das zweitliberalste Ladenöffnungsgesetz gilt. Es wurde in den letzten Jahren bei den Gesprächen auf der Fachebene als ausgesprochen kluger Kompromiss angesehen. Aus unserer Sicht ermöglicht das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz schon jetzt die Ladenöffnungen an bis zu sechs Sonntagen des Jahres, sofern Veranstaltungen wegen besonderer Ereignisse einen erheblichen Besucherstrom anziehen, der eine Öffnung der Geschäftezusätzlich rechtfertigt.

Darüber hinaus ist es nach dem geltenden Ladenöffnungsgesetz schon jetzt möglich, in Kurorten, Ausflugs- und Erholungsorten an bis zu 40 Sonntagen des Jahres den sogenannten touristischen Warenkorb anzubieten.

Es geht uns, den Kirchen und den Gewerkschaften, vor allem darum, dass der Schutz der Sonn- und Feiertage als ein hohes kulturelles Gut gewährleistet wird. Der Sonntag wird in unserem Grundgesetz als Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung beschrieben. Heute können wir mit Fug und Recht erläuternd hinzufügen, dass der für die meisten Menschen arbeitsfreie Sonntag als eine Art kollektiver Burn-out-Prophylaxe angesehen werden kann. Die gemeinsame freie Zeit von möglichst vielen Bürgerinnen und Bürgern unseres Landes ermöglicht es Familien, Freundeskreisen und in engagierten Netzwerken ehrenamtlich Tätigen aber auch, gemeinsame Verabredungen zu bewerkstelligen, damit das Leben in Brandenburg auch jenseits der beruflichen Herausforderungen Gestalt gewinnen kann. Insofern hat der freie Sonntag wesentliche sozial- und gesellschaftspolitische Dimensionen, die nicht preisgegeben werden sollten.

Wir wissen, dass es in einer hochspezialisierten und differenzierten Gesellschaft Bereiche gibt, in denen Menschen auch an den Sonn- und Feiertagen arbeiten. Diese Ausnahmen sind verfassungsgemäß streng geregelt als einerseits “Arbeiten für den Sonntag”, die nötig sind, damit der Sonntag der Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der großen Mehrheit der Bevölkerung sein kann, und andererseits als “Arbeiten trotz des Sonntags”, die auch an Sonntagen unentbehrlich für die Gesellschaft und ihre Bürgerinnen und Bürger sind.

Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1.12.2009 ist geklärt, dass das Einkaufen oder Verkaufen selbst nicht der seelischen Erhebung dient und damit nicht dem Zweck der Sonn- und Feiertagsruhe dienen kann. Gerade auch deshalb muss durch den Gesetzgeber streng darauf geachtet werden, dass ausnahmsweise zuzulassende Ladenöffnungen das generelle Konzept und den Kernbereich der Sonn- und Feiertagsruhe nicht gefährden dürfen. Deshalb muss die Arbeit an Sonn- und Feiertagen gerade auch im Einzelhandel erkennbar eine Ausnahme bleiben.

Zudem möchten wir darauf aufmerksam machen, dass für die als besondere Ereignisse im Sinne des § 5 Abs. 1 BbgLöG herangezogenen Anlässe und Veranstaltungen häufig mehr als zweifelhafte Begründungen dafür genannt werden, dass an einem bestimmten Sonntag die Geschäfte geöffnet sein müssen. Zu der Rubrik der sogenannten besonderen Ereignisse gehörten in der jüngeren Vergangenheit Veranstaltungen wie ein “Möbelfasching” in Falkensee, ein “Hasenfest” im HBF oder z. B. Feiern aus Anlass der vier Jahreszeiten. Hier entsteht der Eindruck, dass überhaupt erst das Bedürfnis nach einem Einkauf erzeugt werden soll und damit das Recht “auf den Kopf gestellt” wird.

Eine Änderung des Ladenöffnungsgesetzes hin zu einer stadtteilbezogenen Öffnung würde aus unserer Sicht “das Erfinden” zweifelhafter, besonderer Ereignisse befördern. Zusätzlich sehen wir das Problem, dass es den zuständigen Behörden schon bisher nicht möglich war, die Einhaltung der geltenden Regeln verlässlich zu überprüfen und zu kontrollieren. Bei stadtteilbezogenen Regelungen würde sich dieses Problem verschärfen.

Zudem würde durch eine derartige Änderung in den Brandenburger Kommunen die Wahrnehmung entstehen, dass offene Geschäfte am Sonntag der Normalfall und nicht die genehmigungsfähige Ausnahme sind.

Insofern möchten wir Sie dringend bitten noch einmal zu prüfen, ob eine Änderung des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes zwingend geboten ist. Wir lehnen eine Änderung des geltenden Rechts ab und würden gerne, bevor wir weitere Schritte unternehmen, mit Ihnen ins Gespräch kommen.

Wir grüßen Sie mit allen guten Wünschen

Ihre
Doro Zinke
DGB

Dr. Markus Dröge
Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Susanne Stumpenhusen
ver.di berlin-Brandenburg

Dr. Heiner Koch
Erzbistum Berlin

Quelle: ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

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