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Steuern und Finanzen - Berufseinsteiger brauchen nicht in jedem Fall Amtliche Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011
Nach den Sommerferien beginnt für viele junge Menschen mit dem Einstieg in die Berufsausbildung das Arbeitsleben. Für ledige Auszubildende gibt es in diesem Jahr eine wesentliche Vereinfachung.
Normalerweise müssen bei Aufnahme des Arbeits-/Dienstverhältnisses Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte vorlegen. Infolge der Umstellung auf das Verfahren der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Medieninformation vom 1. Oktober 2010) sind Lohnsteuerkarten letztmals für das Kalenderjahr 2010 ausgestellt worden; sie behalten auch 2011 ihre Gültigkeit. Ersatzweise stellt das Finanzamt insbesondere denjenigen, die 2011 ein Arbeits-/Dienstverhältnis aufnehmen, aber noch ohne Lohnsteuerkarte 2010 sind, eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 (so genannte Ersatzbescheinigung) aus. Denn fehlt die amtliche Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, die ungünstigste Steuerklasse VI anzuwenden.
Ledige Auszubildende, die im Jahr 2011 eine Ausbildung als erstes Arbeits-/Dienstverhältnis beginnen, müssen sich bei ihrem Finanzamt aber nicht zwingend eine Ersatzbescheinigung zur Vorlage beim Ausbildungsbetrieb besorgen. Sie können stattdessen von einer unbürokratischen gesetzlichen Sonderregelung (Paragraf 52b Absatz 4 Einkommensteuergesetz) profitieren, wenn sie ein paar kleine Anforderungen erfüllen: Wenn der Berufseinsteiger dem Ausbildungsbetrieb seine steuerliche Identifikationsnummer sowie sein Geburtsdatum und seine Religionszugehörigkeit mitteilt und zudem schriftlich bestätigt, dass es sich um sein erstes Arbeits-/Dienstverhältnis handelt, muss der Ausbildungsbetrieb den Lohnsteuerabzug 2011 nach der für Ledige üblichen Steuerklasse I ermitteln. Diese Erklärung des Auszubildenden muss bis Ende 2011 als Beleg zum Lohnkonto aufbewahrt werden.
SMF - Sächsisches Staatsministerium der Finanzen