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Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte 2010 - Steuertipps vom Finanzministerium
Arbeitnehmer haben nur noch bis zum 30. November 2010 Zeit, um sich auf der Lohnsteuerkarte 2010 einen Freibetrag eintragen zu lassen und damit noch 2010 Steuern zu sparen. Darauf weist das Sächsische Staatsministerium der Finanzen hin.
Der Vorteil des so genannten Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens liegt für Arbeitnehmer darin, dass sie bereits im laufenden Kalenderjahr über ihr Geld verfügen können. Sie müssen sich nicht bis zum Folgejahr gedulden, um ihre Erstattungsansprüche mittels Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Denn durch einen vom Finanzamt eingetragenen Freibetrag (beispielsweise wegen Werbungskosten, bestimmter Sonderausgaben oder außergewöhnlicher Belastungen) ermäßigt sich die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber vom Arbeitslohn einbehalten muss. So können sich insbesondere noch die auf das Weihnachtsgeld entfallenden Steuerabzugsbeträge mindern.
Infolge der Umstellung auf das elektronische Verfahren (--> Medieninformation vom 1. Oktober 2010) gibt es für das Jahr 2011 folgende Besonderheit: Da die Lohnsteuerkarte 2010 auch im Jahr 2011 gilt, gilt auch der darauf eingetragene Freibetrag des Jahres 2010 für 2011 automatisch weiter. Ein neuer Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für 2011 ist deshalb nur dann erforderlich, wenn ein eingetragener Freibetrag geändert werden soll. Wer für den Lohnsteuerabzug 2010 keinen Freibetrag auf seiner Lohnsteuerkarte 2010 hat, der kann sich auf der Lohnsteuerkarte 2010 (bzw. auf einer Ersatzbescheinigung 2011, die vom Finanzamt auf Antrag ausgestellt wird, falls keine Lohnsteuerkarte 2010 mehr vorhanden ist) auch erstmals und nur für das Jahr 2011 einen Freibetrag eintragen lassen.
Erst-/Änderungsanträge zum Freibetrag für den Lohnsteuerabzug 2011 können bis zum 30. November 2011 beim Finanzamt gestellt werden. Damit sich der neue Freibetrag bereits beim Lohnsteuerabzug für Januar 2011 auswirken kann, muss der Antrag bis spätestens Ende Januar 2011 gestellt sein. Ein späterer Antrag hat zur Folge, dass das Finanzamt das Steuerfreibetragsvolumen auf die der Antragstellung folgenden Kalendermonate verteilen muss.
Ausführliche Erläuterungen zum Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte 2010 (bzw. auf der Ersatzbescheinigung 2011), insbesondere für welche Aufwendungen und unter welchen Voraussetzungen ein Freibetrag eingetragen werden kann sowie zum Antragsverfahren, enthält die jährliche Publikation „Lohnsteuer - Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler", die für die Jahre 2010 und 2011 im Steuerportal www.steuern.sachsen.de unter der Rubrik „Informationen & Vordrucke" --> „Lohnsteuer" --> „Informationen zum Themenbereich" zum kostenlosen Download bereitsteht. Wer keinen Internetzugang besitzt, kann den Text bei seinem Finanzamt einsehen. Außerdem druckt die Pressestelle des Finanzministeriums den Text auf Anfrage aus und versendet ihn.
Zur Eintragung eines Freibetrags müssen dem Finanzamt die Lohnsteuerkarte 2010 und der ausgefüllte „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" für das betreffende Kalenderjahr vorgelegt werden. Befindet sich die Lohnsteuerkarte 2010 beim Arbeitgeber, händigt er diese hierfür vorübergehend aus. Die Antragsformulare - den sechsseitigen und den vereinfachten Antrag - halten die Finanzämter kostenlos bereit. Sie können aber auch im Steuerportal www.steuern.sachsen.de unter der Rubrik „Informationen & Vordrucke" --> „Lohnsteuer" --> „Amtliche Vordrucke" kostenlos abgerufen und gleich am PC ausgefüllt oder als pdf-Datei heruntergeladen werden. Falls keine Lohnsteuerkarte 2010 mehr vorhanden ist, kann der für die Ersatzbescheinigung 2011 erforderliche „Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011" ebenfalls dort abgerufen werden.
SMF - Sächsisches Staatsministerium der Finanzen